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Etzersdorfer, Ingmar

Erhaltungspflicht des Vermieters: Auftrag zum Einbau einer Brandschutztüre

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Dem Vermieter wurde aufgetragen, die derzeit nicht brandhemmend ausgeführte Wohnungseingangstür des Mieters gegen eine Tür auszutauschen, die eine bestimmte Brandschutzklasse aufweist, jedoch sonst gleichwertig ist, und die damit verbundenen vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Arbeiten durchzuführen. Begründet wurde dies mit der festgestellten Gefährdung des Mieters und anderer Bewohner des Hauses im Fall eines Brandgeschehens, die angesichts der besonderen baulichen Ausgestaltung des Hauses (nach einem ursprünglich nicht baubewilligten Umbau) daraus resultiere, dass die Wohnungseingangstür des Mieters (als einzige) nicht brandhemmend ausgeführt sei. Besonders ins Gewicht falle, dass bestimmten Bewohnern damit der einzige Fluchtweg über das Stiegenhaus genommen sei. Die Bejahung der Erheblichkeit der Gefahr für die Gesundheit der Bewohner stellt hier keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • § 3 Abs 2 Z 2 MRG
  • § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG
  • § 6 Abs 1a MRG
  • WOBL-Slg 2024/68
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 3 Abs 1 MRG
  • OGH, 24.10.2023, 5 Ob 58/23z, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Graz, 5 R 166/22a

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