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Erkundigungspflicht und Haftung des Grabungsunternehmers

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Der Grabungsunternehmer hat sich zwar „sorgfältig und gewissenhaft“ über die Lage von Versorgungsleitungen zu informieren. Der Umfang dieser Erkundigungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Erfolgshaftung des verantwortlichen Bauführers wird dadurch aber nicht begründet.

  • § 1295 ABGB
  • LG Klagenfurt, 3 R 64/14t
  • BG Spittal an der Drau, 3 C 36/13h
  • § 1297 ABGB
  • § 1296 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 22.10.2014, 1 Ob 186/14f, Zurückweisung der Revision
  • § 1299 ABGB
  • WOBL-Slg 2015/22

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