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Errichtung einer Substiftung durch eine Privatstiftung

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Der Vorstand einer Privatstiftung ist bei Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein.

Sind an der Substiftung auch Mit- bzw Nebenstifter beteiligt, dürfen diesen keine Gestal-tungsrechte eingeräumt werden, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten. Dafür muss der Vorstand der Hauptstiftung Sorge tragen.

Bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung stellt die Errichtung einer Substiftung grundsätzlich keine widerrufsgleiche Änderung dar.

Bei einem Änderungsrecht ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig.

Steuerliche Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen kein Abgehen von diesen zivilrechtlichen Grundsätzen.

  • widerrufsgleiche Änderung
  • GES 2016, 119
  • Substiftung
  • § 33 PSG
  • § 35 PSG
  • Privatstiftung
  • Gesellschaftsrecht
  • Stiftungszweck
  • Änderungsrecht
  • OGH, 23.02.2016, 6 Ob 237/15v

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