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Errichtung eines Betriebskindergartens in der Widmungskategorie Industriegebiet

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In einem engen Verständnis des raumordnungsrechtlichen Betriebsbegriffes dürfen im Industriegebiet gemäß § 22 Abs 7 Z 1 Oö. ROG 1994 nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die für die Entfaltung der Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit notwendig sind. Für die Errichtung von Verwaltungsgebäuden fordert § 22 Abs 7 Oö. ROG 1994 demgegenüber (lediglich) das Vorliegen von und die Zuordnung zu einem „solchen“ Betrieb, jedenfalls aber keine betriebliche Notwendigkeit. Eine betriebliche Kindertagesstätte zur ausschließlichen Betreuung der Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist einem solchen Betrieb zuzuordnen. Der Umbau samt Verwendungszweckänderung eines bestehenden Betriebsgebäudes hin zu einem Verwaltungsgebäude zum Betrieb eines Betriebskindergartens begegnet daher keinen raumordnungsrechtlichen Bedenken.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 22 Abs 7 Oö. ROG
  • LVwG OÖ, 12.10.2020, LVwG-152622/6/WP
  • ZVG-Slg 2021/19
  • § 31 Oö. BauO
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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