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Errichtung eines Liftturms durch Wohnungseigentümer

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Die Auffassung, die Errichtung eines Liftturms ist eine wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines Hauses, ist vertretbar, wenn sich die straßenseitige Hausfront nach der Errichtung deutlich von der des zur gleichen Zeit errichteten Nachbarhauses unterscheidet und zudem eine der Liegenschaft einverleibte Cottage-Servitut eine bestimmte architektonische Gestaltung der Häuser in diesem Viertel ausdrücklich vorgibt. Auch die Gefahr, dass Eigentümer von Nachbarliegenschaften oder ein Cottage-Verein rechtliche Schritte gegen Wohnungseigentümer einleiten könnten, ist als Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 zu werten.

  • § 16 WEG
  • OGH, 06.11.2018, 5 Ob 186/18s, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 39 R 13/18b
  • WOBL-Slg 2019/89
  • Miet- und Wohnrecht

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