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Ersatz des Schockschadens Dritter, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, nur bei „qualifizierter Unfallbeteiligung“

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Die Zuerkennung eines Schockschadenersatzes an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, bedarf eines der rechtlichen Sonderbeziehung gleichwertigen Zurechnungsgrundes. Ein solcher muss nicht zwingend in der ganz unmittelbaren Involviertheit in das Unfallgeschehen (etwa als Unfallgegner oder Beifahrer) oder in der Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit des Schockgeschädigten durch den Schädiger liegen. Erforderlich ist aber jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war („qualifizierte Unfallbeteiligung“).

  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2024, 320
  • LG Linz, 23.06.2023, 14 R 48/23m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1325 ABGB
  • BG Perg, 30.01.2023, 4 C 466/21m
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 14.12.2023, 2 Ob 208/23m
  • Arbeitsrecht

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