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Ersatz fiktiver Reparaturkosten; Entfernung eines Grenzüberbaus; Feststellungsbegehren

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Ein fehlender Sanierungswille, der einer Forderung der fiktiven Reparaturkosten entgegensteht, kann sich unter anderem daraus ergeben, dass vom Geschädigten nicht einmal dringend erforderliche, der Gefahrenabwehr dienende Reparaturmaßnahmen in Angriff genommen wurden.

Ragt eine Wärmedämmung und eine Attikaverblechung insgesamt 16 cm in den Luftraum des Nachbarn und lässt sich nicht einmal ansatzweise erkennen, dass der Nachbar dadurch von irgendeinem Nachteil betroffen wäre, würde ein Rückbau des Bauwerks jedoch mit massiven Aufwendungen verbunden sein, ist ein Begehren auf Entfernung des Überbaus rechtsmissbräuchlich, sofern ihn der Überbau nicht bewusst herbeigeführt hat.

Das Interesse für ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren fehlt nur dann, wenn ein künftiger Schadenseintritt mit Sicherheit auszuschließen ist. Aus der Formulierung, dass mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist, ergibt sich dies gerade nicht.

  • Entfernung eines Grenzüberbaus
  • OGH, 25.09.2019, 1 Ob 62/19b
  • Baurecht
  • Ersatz fiktiver Reparaturkosten
  • Feststellungsbegehren
  • BBL-Slg 2020/26
  • §§ 364a analog, 1295 Abs 2 ABGB
  • § 228 ZPO

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