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Ersatz frustrierter Aufwendungen bei (reinen) Sachschäden

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Im Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur bei kumulativer Erfüllung zweier der Gefahr der Uferlosigkeit einer Haftung entgegenstehender Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen (vgl bereits OGH 2 Ob 113/09w [explizit nur für Personenschäden]).

  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2022, 245
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Linz, 12.04.2021, 12 R 8/21i
  • OGH, 25.11.2021, 2 Ob 93/21x
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Linz, 07.01.2021, 5 Cg 44/19v
  • § 1323 ABGB
  • Arbeitsrecht

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