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Ersatzfreiheitsstrafe und Unzulässigkeit der Revision

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Die in einem Revisionsfall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre. § 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung als auch in der Lehre vertreten.

Dieses Verständnis ergibt sich auch bei einer systematischen Betrachtung. Wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, ist nach § 16 Abs 1 VStG zwingend für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Derart umfasst die in § 25a Abs 4 Z 2 VwGG vorgesehene Verhängung einer Geldstrafe die Festsetzung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe (vgl dazu § 16 Abs 2 VStG). Gleiches gilt für die in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG umschriebene Verhängung einer Geldstrafe, weshalb die in dieser Bestimmung daneben genannte Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht eine festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, sondern nur eine primäre Freiheitsstrafe bedeuten kann.

  • § 25a Abs 4 VwGG
  • § 16 VStG
  • WBl-Slg 2015/20
  • VwGH, 24.09.2014, Ra 2014/03/0014
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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