Ersatzleistungen für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen; Bemessung der Ersatzleistung; „Höhe des vollen Grundwertes“
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 23
- Rechtsprechung, 1055 Wörter
- Seiten 197 -198
- https://doi.org/10.33196/bbl202005019703
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Bei der Ersatzleistung geht es nicht darum, der Gemeinde ihre Aufwendungen beim Erwerb der Grundflächen zu ersetzen. Die Leistung ist vielmehr ein Ersatz dafür, dass dann, wenn die abzutretenden Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen, keine Abtretung in natura zu erfolgen hat.
Bei der Ersatzleistung kommt es auf den Wert der abzutretenden Flächen an, nicht aber auf den Wert irgendwelcher anderer Grundflächen, insbesondere auch nicht der angrenzenden (hier: neugeschaffenen) Bauplätze.
Ausschlaggebend für die Höhe der Geldleistung ist, wieviel für den Erwerb der abzutretenden Grundflächen zu zahlen wäre. Dabei hat allerdings die Festsetzung als Verkehrsfläche der Gemeinde, die ja die Anliegerverpflichtungen erst auslöst, außer Betracht zu bleiben.
- § 50 Abs 3 wr BauO
- BBL-Slg 2020/141
- VwGH, 04.05.2020, Ra 2019/05/0104
- § 50 Abs 1 wr BauO
- Ersatzleistungen für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen
- Baurecht
- Bemessung der Ersatzleistung
- „Höhe des vollen Grundwertes“
- § 17 Abs 4a wr BauO
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