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Ersitzungserfordernisse

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Nimmt jemand fremden Grund für eigene Interessen in der irrigen Annahme, er benütze einen öffentlichen Weg, in Anspruch und deckt sich die Art der Benützung mit jener, wie sie auch ein Dienstbarkeitsberechtigter an den Tag legen würde, so ist davon auszugehen, dass der Benützer für den Fall der Aufklärung seines Irrtums auch ein Recht gegen den Eigentümer in Anspruch nehmen hätte wollen. Es ist daher von Ersitzungsbesitz auszugehen, wenn der Eigentümer nicht beweist, dass sich der Wille zur Benützung ausschließlich auf die Inanspruchnahme eines öffentlichen Weges richtete und der Benützer einen privatrechtlichen Rechtsbesitz keinesfalls beabsichtigt hätte.

  • BBL-Slg 2018/34
  • OGH, 28.09.2017, 2 Ob 7/17v
  • Ersitzungserfordernisse
  • Baurecht
  • § 1460 ABGB

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