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Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht

Heft 3, Juni 2024, Band 22

Fuchs, Hubert W.

Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2022

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Es wird von der KSW darauf hingewiesen, dass es über den 30. Juni 2024 hinaus keine weitere generelle Fristerstreckung mehr geben kann und wird, da mit diesem Stichtag das neue Quotenregelungssystem für das Veranlagungsjahr 2023 wirksam wird.

Sollten daher Steuererklärungen nicht bis spätestens 30. Juni 2024 eingereicht werden können, ist zur Vermeidung von Verspätungsfolgen jedenfalls ein individueller Fristverlängerungsantrag je Steuernummer einzubringen.

  • Fuchs, Hubert W.
  • AFS 2024, 85
  • BMF, 16.04.2024, 2024-0.291.617, gültig ab 16.4.2024
  • Steuerrecht
  • OHB
  • BAO

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