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Erteilung der Nachsicht für eine Gewerbeausübung

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Während die Gewerbebehörde hinsichtlich Begehung und Art der in Rede stehenden strafbaren Handlungen an die rechtskräftige (und im vorliegenden Fall unstrittige) Verurteilung durch das Strafgericht gebunden ist und daher hinsichtlich der Tatumstände und des Verschuldensgrades von den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen auszugehen hat, hat sie die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht grundsätzlich selbständig zu beurteilen, ohne bei der von ihr zu treffenden Prognose etwa an spezifische gerichtliche Strafzumessungsgründe oder den Inhalt einer Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (vgl etwa VwGH 17.4.2012, 2008/04/0009).

  • § 78 AVG
  • § 13 Abs 1 GewO
  • ZVG-Slg 2017/90
  • VG Wien, 24.04.2017, VGW-101/079/1580/2017
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 26 Abs 1 GewO

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