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Reimann, Felix

EuG bestätigt Kommissionsbeschluss, mit dem deutsche Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen als rechtswidrige staatliche Beihilfe festgestellt wurde

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Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, können als staatliche Mittel im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist.

Für die Beurteilung des staatlichen Charakters einer Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV wird zum einen auf eine verpflichtende Belastung der (Letzt-)Verbraucher und zum anderen auf die staatliche Kontrolle über die Verwaltung dieses Systems abgestellt. Es handelt sich um zwei Merkmale, die Teile einer Alternative sind.

Der Beschluss der deutschen Bundesnetzagentur, mit dem Verteilernetzbetreibern in rechtlich verbindlicher Weise die Verpflichtung auferlegt wurde, eine Umlage von den Letztverbrauchern als Netznutzer zu erheben, stellt im konkreten Fall eine Zwangsabgabe dar und impliziert somit die Verwendung staatlicher Mittel.

Das Fehlen einer staatlichen Kontrolle über die Netzbetreiber war im konkreten Fall nicht entscheidend, da es eine staatliche Kontrolle über die Gelder gab, somit über den gesamten Mechanismus für die Erhebung und Zuteilung der streitigen Umlage.

Abstract

Das EuG (Dritte Kammer) wies am 6. 10. 2021 vier (Individual-)Nichtigkeitsklagen deutscher Stromunternehmen ab und bestätigte damit den Beschluss der Kommission, mit welchem diese deren Netzentgeltbefreiung im Zeitraum von 2012 bis 2013 als rechtswidrige staatliche Beihilfe einstufte. Im Kern ging es in diesen Entscheidungen um die einzelnen Aspekte des „staatlichen Charakters“ des Beihilfebegriffes. Dabei stützte sich das EuG auf rezent ergangene Entscheidungen des EuGH und vertiefte die Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen zum Vorliegen der Verwendung staatlicher Mittel im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV (Zwangsabgabe, staatliche Kontrolle).

  • Reimann, Felix
  • Netzentgeltbefreiung
  • Art 107 AEUV
  • Beihilfenrecht
  • Klagefrist
  • Kommissionsbeschluss
  • staatliche Mittel
  • Europarecht
  • NR 2022, 83
  • Nichtigkeitsklage
  • stromintensive Unternehmen
  • Selektivität
  • § 19 Abs 2 dtStromNEV 2011 (deutsche Stromnetzentgeltverordnung 2011)
  • Begriff der Beihilfe
  • Art 263 AEUV
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Gleichbehandlung
  • EuG, 06.10.2021, T-745/18T-196/19T-233/19T-234/19T-238/19, Covestro Deutschland/Kommission AZ/Kommission Infineon Technologies/Kommission Wepa/Kommission
  • Art 108 AEUV
  • Energierecht

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