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Heft 6, Dezember 2013, Band 2013
EuGH: Ärztekammer Westfalen-Lippe keine Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 2021 Wörter
- Seiten 365-367
- https://doi.org/10.33196/rpa201306036501
20,00 €
inkl MwStArt 1 Abs 9 UAbs 2 lit c der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen erfüllt, wenn sich diese Einrichtung überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetz ermächtigt wird, das nicht den Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten regelt, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden sollen, ausübt, noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung allein deshalb erfüllt, weil die Entscheidung, mit der sie die Höhe der Beiträge festsetzt, der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.
- Helmreich, Michaela
- RPA 2013, 365
- EuGH, 12.09.2013, C-526/11, „Ärztekammer Westfalen-Lippe“
- Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Auftraggeberbegriff
- mittelbare staatliche Finanzierung
- Vergaberecht
- Art 1 Abs 9 UAbs 2 lit c RL 2004/18/EG
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