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EuGH: Allgemeine Vorratsdatenspeicherung widerspricht EU-Recht

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Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58 ist im Licht der Art 7, 8 und 11 sowie des Art 52 Abs 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.

Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art 7, 8 und 11 sowie des Art 52 Abs 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind.

Amtliche Leitsätze

  • EuGH, 21.12.2016, verb Rs C-203/15
  • EuGH, 21.12.2016, verb Rs C-698/15, allgemeine Vorratsdatenspeicherung
  • Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Art 11 EU-Grundrechte Charta
  • Art 52 Abs 1 EU-Grundrechte Charta
  • Vorratsdatenspeicherung
  • Art 8 EU-Grundrechte Charta
  • Art 15 Abs 1 Richtlinie 2002/58/EG
  • ZIIR 2017, 165
  • Medienrecht
  • Elektronische Kommunikation
  • Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
  • Art 7 EU-Grundrechte Charta

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