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Reisner, Hubert

EuGH: Anwendbarkeit der SektorenRL auf einen rein privaten Sektorenauftraggeber

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Die Art 4 Abs 1, 14 Abs 1 Buchst c Ziff i und 15 der RL 93/38/EWG schreiben Auftraggebern, die namentlich im Bereich der Fortleitung und Verteilung von Gas tätig sind, unbedingt und genau vor, dass sie Lieferaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer sich mindestens auf € 400 000 beläuft, gemäß den Bestimmungen der Abschnitte III, IV und V dieser Richtlinie zu vergeben und dafür zu sorgen haben, dass keine Diskriminierung von Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern stattfindet. Diese Bestimmungen der Richtlinie 93/38 sind somit unbedingt und hinreichend genau, um sich vor nationalen Gerichten auf sie berufen zu können.

Eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, gehört zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.

Der alleinige Umstand, dass ein privates Unternehmen, das Inhaber einer ausschließlichen Konzession für eine öffentliche Dienstleistung ist, zu den ausdrücklich vom persönlichen Anwendungsbereich der RL 93/38/EWG erfassten Einrichtungen gehört, hat somit nicht zur Folge, dass diesem Unternehmen die Bestimmungen dieser Richtlinie entgegengehalten werden können.

Der Umstand, dass Portgás beantragen konnte, die für die Errichtung und das Betreiben der Infrastruktur erforderlichen Enteignungen vorzunehmen, ohne diese jedoch selbst durchführen zu können, reicht als solcher nicht aus, um annehmen zu können, dass Portgás über besondere Rechte verfügte, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen.

Ein privates Unternehmen, das kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, muss die Bestimmungen der Richtlinie 93/38 einhalten. Die Behörden eines Mitgliedstaats können einem solchen Unternehmen daher diese Bestimmungen entgegenhalten.

Die Art 4 Abs 1, 14 Abs 1 lit c Z i und 15 der RL 93/38/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einem privaten Unternehmen nicht aus dem alleinigen Grund entgegengehalten werden können, dass es Inhaber einer ausschließlichen Konzession für eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse ist und damit in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn die genannte Richtlinie noch nicht in das innerstaatliche Recht des betroffenen Mitgliedstaats umgesetzt wurde.

Ein Unternehmen, das kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, muss die Bestimmungen der RL 93/38/EWG einhalten. Die Behörden eines Mitgliedstaats können einem solchen Unternehmen daher diese Bestimmungen entgegenhalten.

  • Reisner, Hubert
  • Sektorenauftrag
  • Art 14 Abs 1 lit c Z i RL 93/38/EWG
  • Art 45 Abs 2 RL 93/38/EWG
  • Art 2 Abs 1 RL 93/38/EWG
  • EuGH, 12.12.2013, C-425/12, „Portgás“
  • Art 15 RL 93/38/EWG
  • Anwendbarkeit des Sektorenregimes auf Private
  • RPA 2014, 102
  • Art 4 Abs 1 und 2 RL 93/38/EWG
  • Verpflichtung zur Ausschreibung
  • Vergaberecht

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