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Reisner, Hubert

EuGH: Auftrag für eine Studie an eine Universität nicht ohne Ausschreibung

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Wenn und soweit eine Universität durch innerstaatliches Recht berechtigt ist, bestimmte Leistungen auf dem Markt anzubieten, kann ihr die Teilnahme an einer Ausschreibung für die betreffenden Dienstleistungen nicht untersagt werden.

Wie sich aus dem normalen und gewöhnlichen Sinn des Wortes „entgeltlich“ ergibt, kann ein Vertrag nicht alleine deswegen aus dem Begriff des öffentlichen Auftrags herausfallen, weil die darin vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen.

Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, ohne Ausschreibung einen Vertrag zu schließen, mit dem öffentliche Einrichtungen eine Zusammenarbeit vereinbaren, wenn ein solcher Vertrag nicht die Wahrnehmung einer diesen Einrichtungen gemeinsam obliegenden öffentlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, nicht nur durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, oder geeignet ist, einen privaten Dienstleistungserbringer besser zu stellen als seine Wettbewerber.

  • Reisner, Hubert
  • Art 2 2004/18/EG
  • Art 1 Abs 8 2004/18/EG
  • EuGH, 19.12.2012, C-159/11, „Azienda Sanitaria Locale di Lecce“
  • Art 1 Abs 2 lit d 2004/18/EG
  • gemeinsame öffentliche Aufgabe
  • RPA 2013, 113
  • Art 1 Abs 9 2004/18/EG
  • Art 20 2004/18/EG
  • Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle
  • Vergaberecht
  • In-House-Vergabe
  • Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG
  • Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern

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