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Thiele, Clemens

EuGH: Begrenztes Löschungsrecht beim Unternehmensregister

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Es besteht kein Recht auf Löschung bzw Vergessenwerden für die in nationalen Gesellschaftsregistern eingetragenen personenbezogenen Daten der betroffenen Personen (hier: Gesellschafter und Geschäftsführer).

Es ist auf unionsrechtlicher Ebene derzeit nicht möglich, eine einheitliche Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Eintragung der Daten in öffentlichen Registern der Mitgliedstaten und ihre Offenlegung nicht mehr notwendig seien. Daher können die EU-Mitgliedstaaten natürlichen Personen, deren Daten im Gesellschaftsregister eingetragen sind, nicht das Recht garantieren, nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen.

Die Mitgliedstaaten sind jedoch dazu berechtigt, nach Ablauf einer hinreichend langen, national zu bestimmenden Frist nach der Auflösung der Gesellschaft in Ausnahmefällen einen (generell) beschränkten Zugang Dritter zu diesen Daten vorsehen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Schutz natürlicher Personen bei Datenverarbeitung in öffentlichen Registern
  • Art 2 RL 68/151/EWG idF RL 2003/58/EG
  • Offenlegung im Gesellschaftsregister
  • EuGH, 09.03.2017, C-398/15, Camera di Commercio/Salvatore Manni
  • Art 6 Abs 1 lit e, Art 12 lit b, Art 14 Abs 1 lit a RL 46/95/EG
  • Medienrecht
  • Kein Recht auf Vergessenwerden für im Handelsregister gespeicherte Daten
  • Beschränkung des Zugangs Dritter zu Registerdaten
  • Gesellschaftsauflösung
  • ZIIR 2017, 166

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