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Thiele, Clemens

EuGH: Datenschutz für manuelle Aufzeichnungen und Abgrenzung der Haushaltsausnahme

eJournal-Artikel
  • Originalsprache: Deutsch
  • ZIIRBand 6
  • Judikatur, 8311 Wörter
  • Seiten 390 -402

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Die Verkündigungstätigkeit einer Religionsgemeinschaft (hier: der Zeugen Jehovas und ihrer Mitglieder) stellt keine unter die Household Exemption des Art 3 Abs 2 zweite Alternative RL 95/46/EG (Art 2 Abs 2 lit c DS-GVO) fallende Datenverarbeitung dar, wenn die Mitglieder zumindest einen Teil der erhobenen Daten einem potenziell unbegrenzten Personenkreis durch Weitergabe an die Gemeinschaft zugänglich machen.

Die volle Anwendbarkeit des Datenschutzregimes wird weder durch den Grundsatz der organisatorischen Autonomie der Religionsgemeinschaften nach Art 17 AEUV noch durch die Freiheit der Religionsausübung nach Art 10 Abs 1 GRC infrage gestellt.

Eine Sammlung personenbezogener Daten, die im Rahmen einer religiösen Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhoben wurden und zu denen Namen und Adressen sowie weitere Informationen über die aufgesuchten Personen gehören, stellt eine Datei iSd Art 2 lit c RL 95/46/EG dar, sofern diese Daten nach bestimmten Kriterien so strukturiert sind, dass sie in der Praxis zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind.

Um unter den Begriff der Datei iSv Art 2 lit c RL 95/46/EG (nunmehr: „Dateisystem“ iSv Art 4 Z 6 DS-GVO) zu fallen, muss eine solche Sammlung nicht aus spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder anderen der Recherche dienenden Ordnungssystemen bestehen.

Eine Religionsgemeinschaft ist mit ihren als Verkünder tätigen Mitgliedern gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche iSv Art 2 lit d RL 95/46/EG (Art 26 DS-GVO), wenn diese in einer religiösen Verkündigungstätigkeit besteht, bei der die Mitglieder von Tür zu Tür gehen, Bewohner ansprechen, sich Notizen machen, und diese „Tür-zu-Tür-Evangelisierung“ von der Gemeinschaft organisiert und koordiniert wird. Es genügt, dass die Mitglieder zur Teilnahme ermuntert werden, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die Gemeinschaft Zugriff auf diese Daten hat oder ihren Mitgliedern nachweislich schriftliche Anleitungen oder Anweisungen zu diesen Datenverarbeitungen gegeben hat.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • manuelle Aufzeichnungen
  • ZIIR 2018, 390
  • Zeugen Jehovas
  • Household Exemption
  • Art 2 Abs 2 lit c DS-GVO
  • Dateisystem, Definition des
  • Art 10 GRC
  • Art 17 AEUV
  • EuGH, 10.07.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu/Jehovan todistajat
  • Art 2 lit b, c und d; Art 3 Abs 2 RL 95/46/EG
  • Tür-zu-Tür-Evangelisierung
  • Art 26 DS-GVO
  • Verarbeitungstätigkeit
  • Medienrecht
  • Verantwortliche, gemeinsame
  • Datenschutz für Religionsgemeinschaften
  • Art 91 DS-GVO
  • Art 4 Z 6 DS-GVO

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