Zum Hauptinhalt springen
Reisner, Hubert

EuGH: Europarechtlich sanktionierter kategorischer Ausschluss vom Vergabeverfahren?

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Ein öffentlicher Auftraggeber ist befugt, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz aufzustellen, sofern sie objektiv geeignet sind, über diese Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Auskunft zu geben, und die Mindestanforderungen der Bedeutung des betreffenden Auftrags in dem Sinne angepasst sind, dass sie objektiv einen konkreten Hinweis auf das Bestehen einer zur erfolgreichen Ausführung dieses Auftrags ausreichenden wirtschaftlichen und finanziellen Basis ermöglichen, ohne jedoch über das hierzu vernünftigerweise erforderliche Maß hinauszugehen.

Das Kriterium der Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann grundsätzlich nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Anforderungen ein Element der Bilanz betreffen, das in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich ausgestaltet ist.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der wegen eines Vertrags, nach dem er systematisch seine Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt, nicht in der Lage ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu entsprechen, nach denen das Bilanzergebnis der Bewerber oder Bieter nicht für mehr als eines der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre negativ sein darf, hat zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nur die Möglichkeit, sich gemäß Abs 2 dieses Artikels auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu stützen.

Beim Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit spielt es keine Rolle, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, und des Mitgliedstaats, in dem der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, insofern voneinander abweichen, als ein solcher Vertrag nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats unbeschränkt zulässig ist, während er nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats nur unter der Bedingung zulässig wäre, dass die Abführung der Gewinne nicht zu einem negativen Bilanzergebnis führt.

  • Reisner, Hubert
  • Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit
  • Art 6 78/660/EWG
  • Art 47 RL 2004/18/EG
  • Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Berufung auf die Mittel Dritter
  • Art 44 RL 2004/18/EG
  • Art 1 Abs 1 RL 78/660/EWG
  • Gewinnabführungsvertrag
  • RPA 2013, 44
  • EuGH, 18.10.2012, C-218/11, „Édukövízig und Hochtief Construction“
  • Bilanz
  • Vergaberecht
  • Art 2 RL 2004/18/EG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!