EuGH: Fernsehprogrammkopien in der Cloud als öffentliche Wiedergabe
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 6
- Judikatur, 1412 Wörter
- Seiten 74 -76
- https://doi.org/10.33196/ziir201801007401
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Die Zurverfügungstellung von im Wege des Cloud-Computing gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellt eine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung nach Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL) dar.
Auf die urheberrechtliche Schranke der Herstellung einer Privatkopie nach Art 5 Abs 2 lit b InfoSoc-RL können sich die Betreiber von Online-Videorekordern nicht berufen. Denn dieses Recht deckt nur jene Fälle ab, in denen die privaten Nutzer für sich geschützte Werke vervielfältigen. Ein Unternehmen, das einen kommerziellen Online-Rekorderdienst anbietet, vervielfältigt aber nicht, sondern benötigt das Recht der öffentlichen Wiedergabe, um seine Dienste anzubieten. Darauf erstreckt sich die Privatkopie-Ausnahme keineswegs.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Art 3 Abs 1, 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG
- ZIIR 2018, 74
- Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken
- Cloud-Computing
- Erbringung einer Dienstleistung der Bildaufzeichnung in der ‚Cloud‘
- öffentliche Wiedergabe
- technisches Verfahren, spezifisches
- EuGH, 29.11.2017, C-265/16, VCAST Ltd./RTI SpA
- Öffentliche Wiedergabe
- aktiver Eingriff in Aufzeichnung
- Medienrecht
- Online-Videorekorder
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