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EuGH: Personenbezug dynamischer IP-Adressen

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Eine dynamische IP-Adresse stellt keine Information iSv Art 2 lit a RL 95/46/EG (DS-RL) dar, die sich auf eine „bestimmte natürliche Person“ bezieht, da sich aus ihr unmittelbar weder die Identität der natürlichen Person ergibt, der der Computer gehört, von dem aus eine Website abgerufen wird, noch die Identität einer anderen Person, die diesen Computer benutzen könnte.

Art 2 lit a DS-RL sieht gleichermaßen nicht nur eine direkt identifizierbare, sondern auch eine indirekt identifizierbare Person als bestimmbar an. Für die Einordnung einer Information als „personenbezogenes Datum“ ist es demgemäß nicht notwendig, dass die Angabe für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht und dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden.

Verfügt der Anbieter von Online-Mediendiensten selbst nicht über die zur Identifizierung des Nutzers einer Website erforderlichen Zusatzinformationen, allerdings der Access-Provider dieses Nutzers, stellen die dynamischen IP-Adressen dennoch für den Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten iSv Art 2 lit a DS-RL dar.

Maßgeblich für die Einordnung einer IP-Adresse als personenbezogenes Datum ist, ob für den Websitebetreiber die Verknüpfung mit den Zusatzinformationen ein Mittel darstellt, das vernünftigerweise zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Identifizierung der betreffenden Person gesetzlich verboten oder praktisch undurchführbar wäre, zB weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordern würde, so dass das Risiko einer Identifizierung de facto vernachlässigbar erschiene.

Die in Art 7 lit f DS-RL vorgesehene umfassende Interessenabwägung für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten bedeutet eine unmittelbare Vollharmonisierung. Deshalb ist ein Mitgliedstaat daran gehindert, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen. Ein Mitgliedstaat kann daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt.

Redaktionelle Leitsätze

  • EuGH, 19.10.2016, C-582/14, Breyer/Deutschland
  • Begriff der „personenbezogene Daten“
  • Zugriff auf allgemein zugängliche Internet-Seiten eines Online-Mediendienstes
  • Art 2 lit a, Art 7 lit f RL 95/46/EG
  • Vollharmonisierung
  • § 12 dTMD
  • Personenbezug
  • IP-Adresse, dynamische
  • ZIIR 2017, 36
  • Medienrecht
  • Speicherung dynamischer Internetprotokoll-Adressen
  • § 4 Z 1 DSG
  • § 15 dTMD

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