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Schmiegelow, Caroline

EuGH: „Schwere Verfehlung“ nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

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Der Begriff „Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat.

Die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch einen Wirtschaftsteilnehmer kann grundsätzlich als eine Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit angesehen werden. Jedoch ist der Begriff der schweren Verfehlung so zu verstehen, dass er sich üblicherweise auf ein Verhalten des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers bezieht, das bei ihm auf Vorsatz oder auf eine Fahrlässigkeit von gewisser Schwere schließen lässt.

Die Feststellung einer „schweren Verfehlung“ erfordert darüber hinaus grundsätzlich eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers.

  • Schmiegelow, Caroline
  • RPA 2013, 109
  • EuGH, 13.12.2012, C-465/11, „Forposta SA“
  • Öffentliche Aufträge
  • Art 54 Abs 4 RL 2004/17/EG
  • Art 45 Abs 2 RL 2004/18/EG
  • schwere Verfehlung
  • Vergaberecht
  • Art 53 Abs 3
  • Kriterien für den Ausschluss vom Vergabeverfahren

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