EuGH: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen – Rückforderungspflicht – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung fe...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 14
- Judikatur, 8827 Wörter
- Seiten 26 -38
- https://doi.org/10.33196/brz202201002601
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Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 260 Abs 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), ergeben.
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4 368 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), zu zahlen.
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5 500 000 Euro zu zahlen.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
- Egger, Alexander
- Rückforderungspflicht
- Art 278 AEUV
- Art 288 EUV
- Art 108 Abs 2 AEUV
- Nichtdurchführung
- Vertragsverletzungsverfahren
- Besonderes Verwaltungsrecht
- BRZ 2022, 26
- Vergaberecht
- Pauschalbetrag
- Insolvenz
- Art 260 AEUV
- Zwangsgeld
- EuGH, 20.01.2022, Rs C-51/20, Europäische Kommission / Hellenische Republik