Exekutionsführung auf von einem anhängigen Abschöpfungsverfahren erfasstes Vermögen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 1165 Wörter
- Seiten 541 -542
- https://doi.org/10.33196/jbl201608054101
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Ein auf das von einem anhängigen Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen abzielender Exekutionsantrag darf nicht abgewiesen werden‚ sondern ist zu bewilligen. Die Exekutionsfreiheit wird dadurch erreicht‚ dass die Exekution nach § 208 S 3 IO auf Antrag des Schuldners einzustellen ist‚ wenn er zustimmt‚ dass die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird
Ergibt sich nicht bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel‚ dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt‚ so ist von einem Gläubiger‚ der während des anhängigen Abschöpfungsverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will‚ zu verlangen‚ dass er im Exekutionsantrag die Gründe behauptet und bescheinigt‚ aus denen die Exekutionssperre des § 206 Abs 1 IO nicht zum Tragen kommt‚ also etwa weil er ein Neugläubiger ist.
- § 208 IO
- Öffentliches Recht
- JBL 2016, 541
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 27.04.2016, 3 Ob 46/16k
- Allgemeines Privatrecht
- § 206 Abs 1 IO
- Zivilverfahrensrecht
- BG Bruck an der Leitha, 23.10.2015, 3 E 4280/15k
- Arbeitsrecht
- LG Korneuburg, 26.01.2016, 21 R 283/15p
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