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Faktischer Geschäftsführer; Mitglied des Leitungsorgans gemäß § 32 IO?

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Ein „faktischer Geschäftsführer“ leitet das Unternehmen oder nimmt zumindest maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt.

Der faktische Geschäftsführer hat gleich dem rechtlichen eine „Insiderstellung“. Ihm kommt damit eine „besondere Informationsmöglichkeit“ über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu. Er ist daher ebenso als „Mitglied des Leitungsorgans“ iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO zu qualifizieren und stehen damit Anfechtungsansprüche offen.

  • OLG Wien, 18.07.2023, 3 R 60/23z-110
  • LG Korneuburg, 23.01.2023, 6 Cg 150/17i-100
  • WBl-Slg 2024/147
  • OGH, 07.05.2024, 17 Ob 2/24d
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 28 IO
  • § 32 IO

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