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Fallweise Beschäftigung im Gastgewerbe

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Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner befristeter Arbeitsverträge durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Es bedarf einer Interessenabwägung, bei der nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das der zwischen diesen Unterbrechungszeiten liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist. Übersteigt die Dauer der Unterbrechungszeiten erheblich die der Beschäftigung spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Kette.

Fallweise beschäftigte Aushilfskräfte haben mangels Erfüllung der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von zwei Monaten im gleichen Betrieb keinen Anspruch auf Jahresrenumeration. Das führt aber zu keiner unerlaubten Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern, weil ihnen ein auf 120 % erhöhter kollektivvertraglicher Mindestlohn gebührt.

Fallweise beschäftigten Arbeitnehmern steht ein Urlaubsanspruch und bei Nichtverbrauch eine Urlaubsersatzleistung zu. Diese kann auch nicht in eine „All-In-Vereinbarung“ einbezogen werden.

  • LG Graz, 06.11.2012, 38 Cga 90/12s-13
  • OGH, 28.10.2013, 8 ObA 50/13f
  • § 879 ABGB
  • § 10 UrIG
  • Pkt 8 lit g, Pkt 14 lit a KollV für Arbeiter im Gast- und Schankgewerbe
  • OLG Graz, 23.05.2013, 6 Ra 19/13f-19
  • WBl-Slg 2014/51
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 7 UrIG
  • § 2b AVRAG

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