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Falsche Rechnungen gehen nicht auf
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 18
- Judikatur, 2708 Wörter
- Seiten 121-125
- https://doi.org/10.33196/rpa201802012101
20,00 €
inkl MwStDie Mitgliedstaaten sind bei der Umsetzung des in Art 45 Abs 2 UA 1 lit c RL 2004/18/EG vorgesehenen Ausschlussgrundes nicht daran gehindert, festzulegen, dass die Taten eines das Bieterunternehmen vertretenden Verwaltungsratsmitglieds dem Unternehmen zuzurechnen sind.
Art 45 Abs 2 UA 1 lit c, d und g RL 2004/18/EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es dem öffentlichen Auftraggeber gestattet, eine – sogar noch nicht rechtskräftige – strafrechtliche Verurteilung eines Verwaltungsratsmitglieds eines Bieterunternehmens wegen eines Delikts, das die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellt, unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen zu berücksichtigen, wenn das Verwaltungsratsmitglied im Jahr vor der Ausschreibungsbekanntmachung aus dem Amt ausgeschieden ist.
Art 45 Abs 2 UA 1 lit c, d und g RL 2004/18/EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es dem öffentlichen Auftraggeber gestattet, das Unternehmen von der Teilnahme an dem fraglichen Vergabeverfahren mit der Begründung auszuschließen, dass es sich dadurch, dass es die noch nicht rechtskräftige Verurteilung nicht mitgeteilt hat, nicht vollständig und tatsächlich von den Taten des Verwaltungsratsmitglieds distanziert hat.
- Reisner, Hubert
- Art 45 Abs 2 UA 1 lit d RL 2004/18/EG
- berufliche Zuverlässigkeit
- EuGH, 20.12.2017, C-178/16, „Mantovani“
- Art 45 Abs 2 UA 1 lit g RL 2004/18/EG
- Art 45 Abs 2 UA 1 lit c RL 2004/18/EG
- RPA 2018, 121
- Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- nicht rechtskräftige Verurteilung
- Vergaberecht
- Ausschluss vom Vergabeverfahren
- Ermessen des Mitgliedsstaates