Fehler des Privatsachverständigen verleitet zu Prozess
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 11
- Judikatur, 970 Wörter
- Seiten 67 -68
- https://doi.org/10.33196/zrb202202006701
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Bei einer vertraglichen Haftung ist dem Geschädigten nach ganz herrschender Auffassung ein Mitverschulden von Gehilfen analog § 1313a ABGB zuzurechnen. Weil § 1313a ABGB voraussetzt, dass sich der Schädiger des Gehilfen, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, „zur Erfüllung bedient“, ist auch dem Geschädigten ein Gehilfenverhalten nur dann nach § 1313a ABGB als Mitverschulden zuzurechnen, wenn er sich des Gehilfen dazu bedient, Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus einer Sonderverbindung mit dem Schädiger wahrzunehmen.
- ZRB 2022, 67
- OGH, 20.01.2021, 3 Ob 188/20y
- § 1304 ABGB
- Sachverständigenhaftung
- § 1313a ABGB
- Baurecht
- Zurechnung
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