Zum Hauptinhalt springen

Fehler des Privatsachverständigen verleitet zu Prozess

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Bei einer vertraglichen Haftung ist dem Geschädigten nach ganz herrschender Auffassung ein Mitverschulden von Gehilfen analog § 1313a ABGB zuzurechnen. Weil § 1313a ABGB voraussetzt, dass sich der Schädiger des Gehilfen, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, „zur Erfüllung bedient“, ist auch dem Geschädigten ein Gehilfenverhalten nur dann nach § 1313a ABGB als Mitverschulden zuzurechnen, wenn er sich des Gehilfen dazu bedient, Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus einer Sonderverbindung mit dem Schädiger wahrzunehmen.

  • ZRB 2022, 67
  • OGH, 20.01.2021, 3 Ob 188/20y
  • § 1304 ABGB
  • Sachverständigenhaftung
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht
  • Zurechnung

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!