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Feststellung und Einverleibung einer Servitut; beabsichtigte Verlegung des Servitutswegs

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Das Recht auf Verlegung eines Servitutswegs auf einen erst noch herzustellenden Ersatzweg steht dem Begehren des Ersitzers auf Feststellung und Einverleibung im ursprünglichen Verlauf nicht entgegen. Solange die Verlegung nicht vorgenommen wurde, kann der Berechtigte sein Recht so in Anspruch nehmen, wie er es erworben hat.

  • § 484 ABGB
  • BBL-Slg 2016/37
  • Feststellung und Einverleibung einer Servitut
  • OGH, 02.09.2015, 10 Ob 38/15h
  • Baurecht
  • beabsichtigte Verlegung des Servitutswegs

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