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Feststellungsinteresse des Gewährleistungsberechtigten

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Ein Feststellungsinteresse des Gewährleistungsberechtigten setzt die fehlende Kenntnis der Ursache des Mangels bzw die Möglichkeit der Mängelbehebung voraus, ohne welche eine Leistungsklage nicht möglich ist.

Die Nichtfeststellbarkeit der Höhe der Mängelbehebungskosten hindert die Erhebung der Leistungsklage nicht.

Der Umstand, dass sich ein möglicher Verbesserungsanspruch nach Durchführung des Beweisverfahrens in rechtlicher Hinsicht als untunlich herausstellen könnte, kann das Feststellungsinteresse gemäß § 228 ZPO nicht rechtfertigen, weil die rechtliche Qualifikation eines feststehenden Mangels ein Risiko des Gewährleistungsberechtigten darstellt.

Im Übrigen kann der Kläger auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt geltend gemachter Verbesserung oder Preisminderung die Wandelung verlangen.

  • BBL-Slg 2018/173
  • OGH, 15.05.2018, 5 Ob 52/18k
  • Feststellungsinteresse des Gewährleistungsberechtigten
  • Baurecht
  • § 228 ZPO

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