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Flächenwidmung „Grünland“; infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen, die das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen; Gartenhütte

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Eine Gartenhütte bei einem Natur-Schwimmteich, die sich – getrennt durch eine öffentliche Straße sowie eine landwirtschaftlich genutzte Fläche – in einer Entfernung von 120 m zu einer durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Hofstatt befindet, kann nicht dem „Wohnumfeld“ zugezählt werden.

  • § 30 Abs 5 dritter Satz oö ROG 1994
  • BBL-Slg 2020/175
  • Gartenhütte
  • Flächenwidmung „Grünland“
  • infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen, die das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen
  • LVwG Oö, 11.09.2020, LVwG-151407/35/JS
  • Baurecht

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