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Walch, Mathias

FlOGH: Liquidation bei einer liechtensteinischen Stiftung

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Wird eine liechtensteinische Stiftung liquidiert, sind die Kosten für die Auflösung und Liquidation aus dem zu versilbernden Vermögen der Stiftung zu begleichen.

Art 136 Abs 1 PGR sieht für gewöhnlich ebenfalls zwingend vor, dass die Aktiven der Stiftung zu versilbern sind. Die Letztbegünstigung stellt primär einen Geldanspruch dar.

Eine Naturalerfüllung ist in den Stiftungsurkunden nicht vorgesehen.

Konkret scheidet ein Wahlrecht der Letztbegünstigten auf Naturalerfüllung aus, weil nicht hinreichend konkret behauptet wurde, dass keine Gläubiger zu befriedigen seien und genügend liquides Vermögen vorhanden sei, um die Kosten der Auflösung und Liquidation zu begleichen.

Es bedarf keiner Erörterung, ob ein solches Wahlrecht überhaupt oder unter gewissen Umständen besteht.

  • Walch, Mathias
  • Stiftungen
  • § 40 PGR
  • Art 136 PGR
  • Versilbern des Vermögens
  • Stiftung
  • Liquidation
  • § 8Art 552 PGR
  • FlOGH, 03.03.2023, 09 CG.2021.195
  • ZFS 2023, 85

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