Zum Hauptinhalt springen

Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr: Nationale Maßnahme, nach der ein Kreditinstitut Geschäftsbeziehungen mit Ausländern beenden muss bzw nicht mehr begründen darf – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems...

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

1. Darlehen und Finanzkredite sowie Kontokorrent- und Termingeschäfte mit Finanzinstitutionen, insb Kreditinstituten, sind als Kapitalverkehr iS von Art 63 Abs 1 AEUV anzusehen.

2. Art 56 Abs 1 und Art 63 Abs 1 AEUV sind dahin auszulegen, dass eine Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Behörde eines MS, nach der ein Kreditinstitut mit natürlichen oder juristischen Personen, die keine Verbindung zu dem MS, in dem es ansässig ist, haben und deren monatliches Habenumsatzvolumen einen bestimmten Betrag übersteigt, keine Geschäftsbeziehungen begründen darf und entsprechende nach dem Erlass der Verwaltungsmaßnahme begründete Geschäftsbeziehungen beenden muss, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iS der erstgenannten Bestimmung sowie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs iS der zweitgenannten Bestimmung darstellt.

3. Art 56 Abs 1 und Art 63 Abs 1 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Behörde eines MS, nach der ein Kreditinstitut mit natürlichen Personen, die keine Verbindung zu dem MS, in dem es ansässig ist, haben und deren monatliches Habenumsatzvolumen 15 000 Euro übersteigt, oder juristischen Personen, deren wirtschaftliche Tätigkeit keine Verbindung zu diesem MS aufweist und deren monatliches Habenumsatzvolumen 50 000 Euro übersteigt, keine Geschäftsbeziehungen begründen darf und entsprechende nach dem Erlass der Verwaltungsmaßnahme begründete Geschäftsbeziehungen beenden muss, nicht entgegenstehen, sofern diese Verwaltungsmaßnahme erstens gerechtfertigt ist – und zwar durch das Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder wegen Unerlässlichkeit zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Aufsicht über Finanzinstitute oder aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art 65 Abs 1 lit b AEUV –, zweitens zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, drittens nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist, und viertens die gemäß den Art 56 und 63 AEUV geschützten Rechte und Interessen des betroffenen Kreditinstituts und seiner Kunden nicht übermäßig beeinträchtigt.

  • Anhang I der RL 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages
  • Art 63 Abs 1 AEUV
  • Art 65 Abs 1 lit b AEUV
  • Art 1 der RL (EU) 2015/849 des EP und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der VO (EU) Nr 648/2012 des EP und des Rates und zur Aufhebung der RL 2
  • WBl-Slg 2023/136
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 02.03.2023, Rs C-78/21, AS „PrivatBank“, A, B, Unimain Holdings LTD/Finanšu un kapitāla tirgus komisija; Administratīvā apgabaltiesa [Regionalverwaltungsgericht, Lettland]

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!