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Freistellungsanspruch des Geschädigten

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Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) folgt, dass der Geschädigte bei einem Schaden in Form einer Verbindlichkeit (hier: künftige monatliche Rentenverpflichtungen) grundsätzlich ein Begehren auf Befreiung von dieser konkreten Verbindlichkeit gegenüber dem Schädiger stellen kann. Ein solcher Freistellungsanspruch ist jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die konkrete Verbindlichkeit zu Gunsten des dritten Gläubigers bereits entstanden ist und von ihm auch geltend gemacht und damit fällig gestellt wurde.

Ein Erlagsbegehren ist gegenüber dem auf Zahlung ein Minus und wird daher von diesem umfasst. Die Verpflichtung, den zur Zahlung begehrten Betrag gerichtlich zu erlegen, ist zu der auf Zahlung nicht etwas qualitativ anderes, sondern eine quantitative Minderung. Eine Verurteilung zu gerichtlichem Erlag verstößt auch ohne darauf zielenden Parteiantrag nicht gegen § 405 ZPO.

  • LGZ Graz, 31.10.2016, 17 Cg 116/13s
  • § 405 ZPO
  • § 406 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 21.03.2018, 1 Ob 121/17a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2018, 597
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1323 ABGB
  • OLG Graz, 03.02.2017, 2 R 7/17t
  • Arbeitsrecht

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