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Fuchs, Hubert W.

Freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs 6 EStG 1988

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Die Tatsache, dass die Austrittsvergütung erst mit Erreichen des 63. Lebensjahres ausbezahlt wurde ist nicht relevant. Entscheidend ist der ursächliche Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, nicht der Auszahlungszeitpunkt. Da für den Beschwerdeführer keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse iSd § 67 Abs 6 Z 7 EStG 1988 bestanden, liegen die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach Maßgabe des § 67 Abs 6 Z 1 und 2 EStG 1988 vor.

Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • Art 15 Abs 1 DBA-Deutschland (E, V)
  • BFG, 06.03.2023, RV/6100215/2021
  • § 67 Abs 6 Z 1 EStG
  • Steuerrecht
  • § 2 EStG
  • § 108 ASVG
  • § 67 Abs 6 EStG
  • Art 15 Abs 4 DBA-Deutschland (E, V)
  • AFS 2023, 105
  • § 67 Abs 6 Z 7 EStG

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