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Fristsetzungsantrag und Auslegung „alter (unangepasster)“ Gesetze

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§ 29 Abs 1 FSG verpflichtet, seit der Stammfassung unverändert, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung „die Behörden“, über Anträge von Parteien „und Berufungen“ spätestens drei Monate nach deren Einlangen „einen Bescheid zu erlassen“. Von VwG ist weder in § 29 noch sonst im FSG die Rede. Bereits der Wortlaut des § 29 Abs 1 FSG, der nur von „Behörden“, „Berufungen“ und der Erlassung von Bescheiden spricht, zeigt, dass VwG von der verkürzten Entscheidungspflicht nicht erfasst sind. Dass die Wortfolge „über ... Berufungen ... einen Bescheid zu erlassen“ in § 29 Abs 1 FSG mit Ablauf des 31.12. 2013 ihren Anwendungsbereich verloren hat, zwingt nicht zu einer korrigierenden Auslegung.

  • Art 133 Abs 7 B-VG
  • VwGH, 27.08.2015, Fr 2015/11/0008
  • ZVG-Slg 2016/2
  • § 29 FSG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 34 Abs 1 VwGVG

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