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Wenusch, Hermann

Fürsorgepflicht des Werkbestellers

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Die Fürsorgepflicht erstreckt sich als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag grundsätzlich auf alle Personen, welche die Arbeiten ausführen, so auf die Dienstnehmer des Unternehmers.

Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers trifft dann nicht mehr diesen, sondern den Generalunternehmer, wenn er mit den Bauarbeiten einen solchen beauftragt hat und damit seine Mitwirkungspflichten auf den Generalunternehmer (ganz oder teilweise) übertrug. Dieser haftet dann dem Subunternehmer und dessen Leuten für eine schuldhafte Verletzung dieser Fürsorgepflicht.

Die Eigenschaft als „gefährlicher Betrieb“ wird etwa bei Bauunternehmen, Baustellen, Baggern, Planierraupen, Laderaupen, Rasenmähertraktoren oder Erdbewegungsunternehmen verneint.

Ein schutzwürdiges Interesse eines Geschädigten an der Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags wird nicht schon dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorgehen kann.

Die Fürsorgepflicht des Bestellers bezieht sich nur auf seiner Sphäre zuzurechnende Umstände, nicht aber auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren.

Wurde keine vertragliche Schutzpflicht übertreten, kommt auch keine Gehilfenhaftung für ein Fehlverhalten einer Subunternehmerin in Betracht. Gilt doch als „Mindestzurechnungskriterium“ des § 1313a ABGB, dass der Schuldner das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasst haben muss.

Ein Generalunternehmer ist als Projektleiter iSd § 2 Abs 2 BauKG anzusehen.

  • Wenusch, Hermann
  • ZRB 2016, 165
  • § 333 ASVG
  • § 1169 ABGB
  • Generalunternehmer
  • Erfüllungsgehilfe
  • § 1313a ABGB
  • Subunternehmer
  • Baurecht
  • Fürsogepflicht
  • OGH, 28.06.2016, 2 Ob 129/15g
  • BauKG

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