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Funktionelle Organstellung beim Amtsmissbrauch maßgeblich

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Der Tatbestand des § 302 StGB stellt auf die Organstellung im funktionellen Sinn ab. Wird also ein in den Verwaltungsapparat eines Rechtsträgers organisatorisch eingebundener Beamter funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig (hier: mittelbare Bundesverwaltung), so ist für die Tatbestandserfüllung ausschließlich die Zurechnung des Organhandelns zu Letzterem ausschlaggebend.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2020/4
  • OGH, 21.05.2019, 14 Os 1/19g, (RS0132645)
  • § 302 StGB

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