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Gastgewerblicher Betrieb; „Partystadl“; Bauten vorübergehenden Bestandes; besonderer Verwendungszweck

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Ein „Bau vorübergehenden Bestandes“ erfordert einen besonderen Verwendungszweck.

Eine bloß saisonale gastgewerbliche Nutzung einer baulichen Anlage (hier: während der Wintersaison) stellt noch keinen solchen besonderen Verwendungszweck dar.

  • LVwG Tir, 27.03.2018, LVwG-2018/36/0246-2
  • Bauten vorübergehenden Bestandes
  • „Partystadl“
  • § 53 Abs 1 tir BauO
  • BBL-Slg 2018/128
  • besonderer Verwendungszweck
  • Baurecht
  • Gastgewerblicher Betrieb

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