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Paulhart, Vera

Gebührenrechtliche Folgen der Klagsausdehnung um ein Eventualbegehren für das Hauptverfahren und das Rekursverfahren über die mit der Klage eingebrachte einstweilige Verfügung

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Nach der Rsp ist im Fall einer Streitwertänderung in Folge einer Klagserweiterung die Pauschalgebühr gem § 18 Abs 2 Z 2 GGG (gänzlich) neu zu berechnen. Die bereits entrichtete Pauschalgebühr wird lediglich eingerechnet. Daher kann bei der Neuberechnung die Ermittlung der maßgeblichen Berechnungsgrundlage auch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen, als jener, die vor der Streitwertänderung zur Anwendung kam.

Verfahrensgegenständlich wurde die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr zunächst nach § 15 Abs 1 GGG ermittelt, weil mit der Klage die Übereignung einer Liegenschaft begehrt wurde. Nach Erweiterung des Klagebegehrens um ein Eventualbegehren, das auf Abschluss eines Kaufvertrages über dieselbe Liegenschaft gerichtet war, erfolgte die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gem § 14 GGG, wobei der Wert der Gegenleistung als Streitwert herangezogen wurde.

Für den mit Klagseinbringung gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Begehrens waren in erster Instanz keine Gerichtsgebühren zu entrichten. Für den Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren gem § 15 Abs 4 GGG nach dem Wert des zu sichernden Anspruchs. Da der Rekurs bereits vor der später im Verfahren in der Hauptsache erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens erhoben und auch das Rekursverfahren vorher abgeschlossen wurde, hatte die Erweiterung des Klagebegehrens im Verfahren in der Hauptsache auf die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren im Rekursverfahren über die einstweilige Verfügung keine Auswirkungen.

  • Paulhart, Vera
  • § 14 GGG
  • § 15 Abs 4 GGG
  • ZVG-Slg 2017/100
  • § 18 Abs 2 Z 2 GGG
  • § 15 Abs 1 GGG
  • BVwG, 03.07.2017, L521 2143738-1
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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