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Gedachte Giebelfläche; Staffelgeschoß; zurückgesetztes Dachgeschoß

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§§ 81 Abs 1 und 2 BO wr BauO sind nicht so auszulegen, dass nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat, sondern auch eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist.

Das Vorliegen einer gedachten Giebelfläche setzt nicht den Abschluss durch zwei Dachflächen voraus.

Nicht ausschlaggebend ist auch, ob ein konkretes Dach in natura errichtet werden könnte, sondern nur, dass sich die als fiktive Giebelflächen anzusehenden Flächen im zulässigen Gebäudeumriss bewegen.

Als gedachte Giebelfläche kann nur jener Teil des Baukörpers angesehen werden, der innerhalb des Dachumrisses gemäß § 81 Abs 4 wr BauO tatsächlich projektiert wird. Die im Sinn des § 81 Abs 4 wr BauO gebildeten (gedachten) Dachflächen sind nur für den Dachumriss sowie die zulässige Dachform und die damit zusammenhängende Frage, ob die nach § 81 Abs 1 und 2 wr BauO (gedachte) Giebelfläche innerhalb des so gebildeten Dachumrisses liegt, relevant.

  • § 81 Abs 4 wr BauO idF LGBl 2009/25
  • § 81 Abs 1 wr BauO idF LGBl 2009/25
  • Gedachte Giebelfläche
  • § 81 Abs 2 wr BauO idF LGBl 2009/25
  • VwGH, 25.09.2012, 2010/05/0142
  • Baurecht
  • zurückgesetztes Dachgeschoß
  • Staffelgeschoß
  • BBL-Slg 2013/17

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