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Höhne, Thomas

Gegendarstellung: In der Kürze die Würze? Nicht immer!

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Ob eine Gegendarstellung (auch) dem Knappheitsgebot entspricht, ist eine Rechtsfrage.

Einer plakativ und überspitzt formulierten Ankündigung des Inhalts eines folgenden Artikels kommt eigener publizistischer Wert zu. Setzt der Medieninhaber dieses Mittel gezielt ein, um auch das Interesse des nur flüchtigen Lesers zu erwecken, so ist es dem Gegendarstellungswerber mit Blick auf den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Gedanken der publizistischen Wiedergutmachung (§ 13 Abs 3 erster Satz MedienG) durchaus gestattet, unbeschadet der damit verbundenen Wiederholung des wesentlichen Inhalts der Primärmitteilung diese Textpassagen ebenfalls in seine Gegendarstellung aufzunehmen, um seinerseits den Leser auf den folgenden aufmerksam zu machen.

Das Knappheitsgebot ist nicht kleinlich auszulegen. Insbesondere ist dem Darstellungswerber nicht abzuverlangen, die kürzest mögliche Form zu wählen; erst unnötige Ausdehnungen und Wiederholungen im Sinn einer exzessiven und schikanösen Ausübung des Gegendarstellungsrechts verletzen das Knappheitsgebot.

Wird das betreffende Medium als Beilage zu einem anderen Medium vertrieben, indem es in dieses eingelegt wird, so ist dem Gegendarstellungswerber – unbeschadet des Knappheitsgebots – zuzubilligen, im Text der Gegendarstellung nicht nur die Nummer des betreffenden Mediums einschließlich des Erscheinungsdatums anzuführen, sondern auch jene des „Trägermediums“. Auch insofern vollzieht der Gegendarstellungswerber nämlich bloß den Modus des Medieninhabers nach.

Leitsätze von Thomas Höhne

  • Höhne, Thomas
  • OGH, 19.02.2014, 15 Os 171/13f15 Os 172/13b
  • § 13 MedienG
  • Knappheitsgebot.
  • Medienrecht
  • § 9 MedienG
  • ZIIR 2014, 241
  • Gegendarstellung

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