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Geistiges Eigentum: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen

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Art 8 Abs 1 der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass der Kl im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach dieser Bestimmung für die Zwecke eines auf Art 8 gestützten Auskunftsverlangens alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorlegen muss, die das mit dem Antrag befasste Gericht in die Lage versetzen, sich mit ausreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass er Inhaber dieses Rechts ist, indem er Beweise vorlegt, die im Hinblick auf die Natur dieses Rechts und etwaige besondere Formalitäten geeignet sind.

  • Art 8 Abs 1 der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/176
  • EuGH, 27.04.2023, Rs C-628/21, TB, Beteiligte: Castorama Polska sp. z o.o., „Knor“ sp. z o.o.; Sąd Okręgowy w Warszawie [Regionalgericht Warschau, Polen]

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