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Gelbe Gefahrenzone; Auflage; staufreier Oberflächenwasserabfluss; Einfriedung; baupolizeilicher Beseitigungsauftrag

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Die Errichtung einer Einfriedungsmauer (hier: Streifenfundament für einen Holzzaun) widerspricht der Auflage der Baubewilligung, einen staufreien, schadlos und unkonzentrierten Oberflächenwasserabfluss auf dem Grundstück sicherzustellen.

  • Auflage
  • § 39 Abs 1 tir BauO
  • Gelbe Gefahrenzone
  • staufreier Oberflächenwasserabfluss
  • LVwG Tirol, 02.06.2014, LVwG-2014/26/0181-5
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2015/18
  • baupolizeilicher Beseitigungsauftrag
  • Einfriedung

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