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Geltendmachung des Deckungskapitals durch einzelnen Wohnungseigentümer

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§ 933a Abs 1 ABGB erfasst nicht nur die Fälle, dass der Übergeber den Mangel verschuldet hat, sondern auch jene, in denen dem Übergeber vorgeworfen werden kann, den Mangel vor Übergabe schuldhaft nicht beseitigt zu haben. Die Ersatzpflicht folgt also aus der verschuldeten Schlechtleistung.

Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann.

Einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern stehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus individuellen Verträgen zu, auch wenn der Mangel einen allgemeinen Teil der Liegenschaft betrifft. Die Geltendmachung von Deckungskapital durch den Wohnungseigentümer zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft begründet keine Gesamthandforderung. Ein solcher Anspruch ist (ebenso wie das Begehren auf Ersatz der Verbesserungskosten) auf Geldleistung gerichtet und damit teilbar, sodass jeder Wohnungseigentümer den auf seinen Anteil entfallenden Teil des eingesetzten Deckungskapitals begehren kann. Sind auch keine Gemeinschaftsinteressen betroffen, weil die Sanierung bereits veranlasst wurde, bedarf es zur Klageführung auch keiner Beschlussfassung durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer.

Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus einem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht. Nichts anderes gilt für Schadenersatzansprüche, die aus einem Kaufvertrag des Voreigentümers mit dessen Rechtsvorgänger abgeleitet werden. Auch solche Ansprüche „haften“ nicht an der Liegenschaft. Ohne weitere Vereinbarung folgen sie nicht dem Eigentum an der mangelhaften Sache

Bereits die Verpflichtung zum Ersatz von Kosten für die Dekontamination der Liegenschaft, an der Anteile erworben wurden, ist positiver Schaden.

  • § 1393 ABGB
  • OLG Linz, 09.07.2012, 12 R 1/12x
  • OGH, 11.04.2013, 1 Ob 184/12h
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 1297 ABGB
  • § 1394 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 1296 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 933a Abs 1 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1392 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Salzburg, 25.11.2011, 10 C 52/08t
  • JBL 2013, 510
  • Arbeitsrecht

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