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Geltendmachung eines Vollmachtsmangels im Zusammenhang mit dem Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 2241 Wörter
- Seiten 175-177
- https://doi.org/10.33196/wobl201805017501
30,00 €
inkl MwStIm Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen besteht ein strenges Neuerungsverbot, weder dürfen neue Angaben gemacht, noch dürfen neue Urkunden beigelegt werden (§ 122 Abs 2 GBG). Die Geltendmachung eines Vollmachtmangels scheitert nur dann nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG, wenn der Vollmachtsmangel sich bereits aus mit der Einbringung des Grundbuchsgesuches vorgelegten Urkunden ergibt und dieser daher ohnehin von Anfang an aktenkundig ist.
Der Grundbuchsrichter hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. Darüber hinaus kann das Grundbuchsgericht jedoch, insb wenn sie zu Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG Anlass geben, auch gerichtsbekannte Tatsachen berücksichtigen, also jene Tatsachen die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen.
- Bittner, Ludwig
- BG Favoriten, TZ 5211/2016
- OGH, 29.08.2017, 5 Ob 48/17w, siehe inhaltsgleich 5 Ob 53/17f
- § 94 GBG
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 47 R 399/16y
- § 122 GBG
- WOBL-Slg 2018/64