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Geltendmachung von Preisminderung; erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer durch Verbesserung

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Die Verbesserung durch den Unternehmer muss für den Übernehmer eine gewisse Härte darstellen, damit von erheblichen Unannehmlichkeiten im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB ausgegangen werden kann. Diese kann sich aus der Art des Mangels oder aus mit der Veranlassung oder Durchführung der Verbesserung verbundenen Umständen ergeben.

  • Geltendmachung von Preisminderung
  • OGH, 24.03.2021, 7 Ob 37/21y
  • erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer durch Verbesserung
  • Baurecht
  • § 932 ABGB
  • BBL-Slg 2021/160

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