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Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften; im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art; Wettbewerb; wirtschaftliche Überlegungen

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Für die Beurteilung der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art durch gemeinnützige Wohnbaugesellschaften ist zu prüfen, inwiefern sich diese bei ihren Vergabeentscheidungen von keinen anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen.

  • § 4 Abs 1 Z 2 lit a BVergG
  • VwGH, 05.10.2023, Ra 2020/04/0086
  • BBL-Slg 2024/63
  • Wettbewerb
  • Baurecht
  • wirtschaftliche Überlegungen
  • im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art
  • Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften

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